Allgemeinverfügung des Landratsamtes Augsburg zur
Aufstallung von Geflügel und Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen zu
präventiven Zwecken
Auf Grund von §§ 13 und 65 der
Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013
(BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I
S. 1564) sowie durch Verordnung vom 18.11.2016 i.V.m. § 38 Abs. 11, § 6 Abs. 1
des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324)
erlässt das Landratsamt
Augsburg folgende
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:
1.
Für alle privaten und gewerblichen
Tierhalter, die Geflügel im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zum
Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung, GeflPestV) im Gebiet
des Landkreises Augsburg halten, wird eine Aufstallung des Geflügels
angeordnet:
a.
in geschlossenen Ställen oder
b.
unter einer Vorrichtung, die
aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung
und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung
bestehen muss.
2.
Bestandseigene Transportfahrzeuge und
–behältnisse für Geflügel sind nach jedem Transport am Zielort zu reinigen und
zu desinfizieren.
3.
Die sofortige Vollziehung der in den Nrn.
1 bis 2 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
4.
Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach
ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann Klage erhoben werden.
Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht
Augsburg
Postfach 11 23 43
86048 Augsburg
Hausanschrift: Kornhausgasse 4,
86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
In der Klage muss der
Kläger, der Beklagte (Freistaat Bayern) und der Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet sein, ferner soll ein bestimmter Antrag
gestellt und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben
werden. Der Klageschrift sollen dieser Bescheid in Urschrift oder Abschrift
beigefügt sein. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die
übrigen Beteiligten beigefügt sein.
Hinweise zur
Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl. S. 390) wurde das
Widerspruchsverfahren in diesem Rechtsbereich abgeschafft. Es besteht keine
Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
Kraft Bundesrechts ist in
Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein
Gebührenvorschuss zu entrichten.
Hinweise
Auf die Verordnung über
besondere Schutzmaßregeln in kleinen Geflügelhaltungen vom 18.11.2016 wird
besonders hingewiesen. Dadurch werden die Schutzmaßnahmen auch auf kleinere
Betriebe (bis höchstens 1000 Stück Geflügel) ausgeweitet. Somit sind unabhängig
von der Tierzahl ausnahmslos sämtliche Geflügelhaltungen betroffen.
Die Schutzmaßnahmen betreffen u.a. die
Dokumentation verendeter Tiere, die Dokumentation der Legeleistung, die
Besucherhygiene, die Desinfektionsmöglichkeiten für Schuhe.
Auf die Vorgaben gem. § 3 und
§ 4 der GeflPestV hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung
und Tränkung sowie zur Früherkennung von Geflügelpest bei gehäuften Verlusten
wird hingewiesen.
Alle Geflügelhalter im Landkreis Augsburg, die ihrer Pflicht zur Meldung des
gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von
Geflügel unverzüglich beim Veterinäramt des Landratsamts Augsburg anzuzeigen (§
26 Abs. 1 ViehVerkV i. V. m. § 2 Abs. 1 GeflPestV).
Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann von jedermann, der als
Betroffener im Sinne der Nrn. 1, 2 und 3 der Verfügung in Betracht kommt,
während der Dienstzeiten auf Zimmer 137 des Landratsamtes Augsburg eingesehen
werden. Eine zusätzliche Veröffentlichung der Verfügung erfolgt auf der
Homepage des Landkreises Augsburg.
Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Nr. 17 der GeflPestV handelt, wer sein
Geflügel nicht aufstallt.
Die Anfechtung einer Anordnung von Maßnahmen nach Nr. 1 der Verfügung hat bereits nach § 37 Satz 2
Nr. 1 des TierGesG keine aufschiebende Wirkung.
Landratsamt Augsburg, 21. November 2016