Allgemeinverfügung des Landratsamtes Augsburg zum Verbot von Ausstellungen, Börsen und Märkten sowie Veranstaltungen ähnlicher Art von Geflügel und gehaltenen Vögeln anderer Arten
Allgemeinverfügung des
Landratsamtes Augsburg zum Verbot von Ausstellungen, Börsen und Märkten sowie
Veranstaltungen ähnlicher Art von Geflügel und gehaltenen Vögeln anderer Arten
Auf Grund von § 38 Abs. 11, § 6
Abs. 1 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) und
§ 4 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung i. V. m. § 7 Abs. 6 der Verordnung zum
Schutz gegen die Geflügelpest vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564)
erlässt das Landratsamt
Augsburg folgende
A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:
1.
Börsen und Märkte sowie Veranstaltungen
ähnlicher Art, bei denen Geflügel und gehaltene Vögel anderer Arten als
Geflügel verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis
Augsburg verboten.
2.
Die sofortige Vollziehung des in Nr. 1
des Tenors getroffenen Verbots wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
3.
Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach
ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann
Klage erhoben werden. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
dieses Bescheids bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht
Augsburg
Postfach 11 23 43
86048 Augsburg
Hausanschrift: Kornhausgasse 4,
86152 Augsburg,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
In der Klage muss der Kläger, der Beklagte (Freistaat Bayern) und der
Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet sein, ferner soll ein bestimmter
Antrag gestellt und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel
angeben werden. Der Klageschrift sollen dieser Bescheid in Urschrift oder
Abschrift beigefügt sein. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften
für die übrigen Beteiligten beigefügt sein.
Hinweise zur
Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl. S. 390) wurde das
Widerspruchsverfahren in diesem Rechtsbereich abgeschafft. Es besteht keine
Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.
Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein
Gebührenvorschuss zu entrichten.
Hinweise
Auf die Vorgaben gem. § 3 und § 4 der GeflPestV hinsichtlich der allgemein
geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früherkennung von
Geflügelpest bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen.
Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann von jedermann, der als
Betroffener im Sinne der Nrn. 1, 2 und 3 der Verfügung in Betracht kommt,
während der Dienstzeiten (Mo. – Fr. 07:30 – 12:30 Uhr, Do. 14:00 – 17:30 Uhr)
auf Zimmer 137 des Landratsamtes Augsburg eingesehen werden. Eine zusätzliche
Veröffentlichung der Verfügung erfolgt auf der Homepage des Landkreises
Augsburg.
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a TierGesG handelt, wer
dem angeordneten Verbot zuwiderhandelt (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 ViehVerkV). Die
Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Die Anfechtung einer Anordnung von Maßnahmen nach Nr. 1 der Verfügung hat bereits nach § 37 Satz 2
Nr. 1 des TierGesG keine aufschiebende Wirkung.
Landratsamt Augsburg, 24. 11.2016
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